Ö-NORMEN
Es gelten die Ö-Normen B2110, B2209, B2219, B2220, B2221, B 3521 und B4119 sowie die Fachrichtlinien für Bauspenglerarbeiten. Die Abrechnung erfolgt nach Naturmaßen bzw. dem tatsächlichen Lieferumfang
Termine
Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände der Fa. Zinkl bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Die Mehrkosten durch solche Verzögerungen sind vom Auftraggeber zu tragen.
Spenglerarbeiten, Reparaturarbeiten
Zimmermanns- und konstruktionsbedingte Vorarbeiten anderer Handwerker müssen, den Normen entsprechend, vor dem Eintreffen der Fa. Zinkl fertig gestellt sein, da ansonsten die Wartezeit oder nochmalige Zufahrt verrechnet werden. Bei Reparaturarbeiten nach Hagel, Sturm, Schneedruck oder bei provisorischem Abdecken mit Planen, sind Feuchtigkeitsschäden am Gebäude und der Einrichtung möglich, für die wir nicht haften können.
Liefern
Eine Zufahrt zur Entladestelle für beladene LKW mit Anhänger oder Sattelzügen (40t) auch während oder nach Niederschlägen (Regen, Schnee, Eis) muss vorhanden sein. Für etwaige Schäden an der Zufahrt, sowie für Reinigungsarbeiten durch Verschmutzung auf weiterführende Straßen werden keine Kosten übernommen. Mehrkosten welche durch eine nicht geeignete Zufahrt entstehen, werden dem Auftraggeber verrechnet.
Preise
Sollten sich bis zum Zeitpunkt der Lieferung die Kosten erhöhen, ist die Fa. Zinkl berechtigt, die Preise anzupassen.
Wegzeiten gelten als Arbeitszeiten.
Die Fa. Zinkl ist jederzeit berechtigt den Vertrag in Teilen oder gesamt auf Subunternehmer zu übertragen.
Baustellensicherungen (Gerüste), Abschrankungen und sonstige Sicherungsmaßnahmen sind vom Auftraggeber beizubringen. Ebenso ist die für die Leistungserbringung notwendige Energie (Strom, Wasser) vom Auftraggeber auf dessen Kosten beizustellen.
Der Kunde ist verpflichtet, allfällige Planänderungen dem Auftragnehmer mitzuteilen.
Bei der Beauftragung von Zusatzleistungen werden Mehrkosten zur Verrechnung gebracht.
Liegen zwischen Vertragsabschluss und Ausführung mehr als zwei Monate, sind wir berechtigt, unsere Preise bei Eintreten von uns nicht beeinflussbaren Material- und kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen entsprechend zu berichtigen. Werden Fixpreise vereinbart, sind wir berechtigt, Materialien zeitgerecht vor Inkrafttreten einer Preiserhöhung auszuliefern und zu verrechnen.
Gewährleistung, Schadenersatz
Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Gegenüber unternehmerischen Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Übergabe.
Wenn vom Auftraggeber nicht innerhalb eines Monats ab Schlussrechnungslegung schriftlich die Vornahmen einer formellen Übernahme verlangt wird, gilt die Übernahme mit Ablauf dieser Frist als vollzogen.
Wir haften nur für solche Schäden, die grob verschuldet zugefügt wurden, sofern es sich nicht um Schäden an Gegenständen handelt, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.
Ein Gewährleistungsanspruch entsteht nur dann, wenn allfällige Reklamationen im Sinne der ÖNORM B2110 unverzüglich schriftlich unter genauer Bezeichnung der Mängel hinsichtlich Beschaffenheit und Ausmaß schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes der Fa. Zinkl bekanntgegeben werden.
Der Kunde ist insbesondere bei Dächern dazu verpflichtet, zumindest einmal jährlich eine Sichtkontrolle sowie eine Reinigung der Abläufe durchzuführen, andernfalls kann er keine Ansprüche geltend machen. Jede Gewährleistung bzw. jeglicher Anspruch auf Schadenersatz erlischt, wenn der Kunde die von der Fa. Zinkl gelieferte Ware von Personen reparieren oder ändern lässt, die nicht von der Fa. Zinkl hierzu beauftragt wurden.
Bauseitige Helfer
Der AG als Bauherr hat bei bauseits beigestellten Hilfskräften für die Sicherheit der Helfer Gewähr zu leisten bzw. Maßnahmen, die die Sicherheit erfordern und vom Auftragnehmer angeordnet werden, zuzulassen.
Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen ist das für meinen Sitz örtlich zuständige Gericht. Als Erfüllungsort wird ausdrücklich der Sitz der Fa. Zinkl vereinbart.